Energieeffizient Bauen

 

Technische Mindestanforderungen


Technische Mindestanforderungen und ergänzende Informationen für den Neubau eines
KfW-Effizienzhauses
Der energetische Standard eines KfW-Effizienzhaus wird durch bauliche und anlagentechnische
Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz sowie die Einbindung erneuerbarer Energien erreicht.
Die nachfolgenden Mindestanforderungen sind einzuhalten.

 

Anforderungen an ein KfW-Effizienzhaus


Der Nachweis für den energetischen Standard eines KfW-Effizienzhauses 40, 40 Plus oder 55 erfolgt über
eine Energiebedarfsberechnung. Alternativ kann das KfW-Effizienzhaus 55 über die Einhaltung von
Referenzwerten nachgewiesen werden.
Folgende Anforderungen sind einzuhalten:

 

In einem KfW-Effizienzhaus darf generell kein Wärmeerzeuger auf Basis des Energieträgers Öl (z. B. Öl-
Brennwertkessel) eingesetzt werden. Der Ausschluss für den Einsatz gilt auch für Kombinationen, z. B.
von Öl-Brennwertkesseln mit Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien (Hybridsysteme), im Einsatz
von Nahwärmesystemen für die Versorgung von KfW-Effizienzhäusern (z. B. Öl-Brennwertkessel als
Spitzenlastkessel) oder vergleichbaren Anwendungen.


Für die Berechnung des energetischen Niveaus eines KfW-Effizienzhauses sind die
Bilanzierungsvorschriften des § 3 Absatz 1 bis 3 Energieeinsparverordnung (EnEV) unter
Berücksichtigung der Regelungen dieser Anlage anzuwenden. § 3 Absatz 5 (EnEV-Easy) ist nicht
anwendbar.


Die Auslegungen der Fachkommission "Bautechnik" der Bauministerkonferenz zur EnEV (www.bbsr-
energieeinsparung.de, siehe dort unter "Energieeinsparverordnung, Auslegungen") sind bei der
Berechnung eines KfW-Effizienzhauses anzuwenden soweit nach dieser Anlage keine gesonderten
Regelungen bestehen.


- Der Jahres-Primärenergiebedarf (QP) und der auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche des
Gebäudes bezogene Transmissionswärmeverlust (H’T) des Neubauobjekts sind auf der Grundlage
der geplanten Maßnahmen nach EnEV zu berechnen. Die entsprechenden energetischen Kenn-
werte des Referenzgebäudes (QP REF; H’T REF) sind nach Anlage 1, Tabelle 1 (ohne Anwendung von
Zeile 1.0) EnEV zu ermitteln.


- Die Berechnungsregel für das Referenzgebäude bei elektrischer Trinkwarmwasserbereitung gemäß
Anlage 1, Nummer 1.1, Absatz 2 EnEV ist seit dem 01.01.2016 weder für die EnEV noch für ein
KfW-Effizienzhaus anzuwenden.


- Werden beim Nachweis eines KfW-Effizienzhauses für das Referenzgebäude Komponenten
angesetzt, für die in Tabelle 1 der Anlage 1 der EnEV keine Festlegungen enthalten sind, müssen
die gewählten Rechenansätze vorab mit der KfW abgestimmt werden. Die Auslegung XXII-2 zu
Anlage 1 Nummer 1.1 und Anlage 2 Nummer 1.1 EnEV kann nicht angewendet werden.


- Wird bei der Erweiterung oder dem Ausbau eines bestehenden Gebäudes eine getrennte
Bilanzierung zum Nachweis des KfW-Effizienzhaus-Standards für den neuen Gebäudeteil
durchgeführt, ist das Referenzgebäude ausschließlich nach Tabelle 1 der Anlage 1 EnEV und den
gesonderten Regelungen dieser technischen Mindestanforderungen auszustatten. Die Regelung
nach § 9 Absatz 5 EnEV, nach der beim Referenzgebäude die Dichtheit der Gebäudehülle des
neuen Gebäudeteils angesetzt werden kann, kann nicht angewendet werden.


- Beim Nachweis von KfW Effizienzhäusern sind Glasdächer und Lichtbänder beim Referenzgebäude
wie Dachflächenfenster mit einem UW-Wert von 1,40 W/(m² K) anzusetzen. Die Auslegung XIX-8 zu
Anlage 1 bis 3 der EnEV (Definition transparenter Bauteile im Dachbereich) kann nicht angewendet
werden.


- Bei der Bilanzierung von KfW Effizienzhäusern sind Türen gegen unbeheizte Räume (zum Beispiel
Kellertüren, Wohnungseingangstüren, auch Dachbodenklappen) dem Bauteil "Außentüren" des
Referenzgebäudes nach Anlage 1 Tabelle 1 der EnEV zuzuordnen.


- Die errechneten Werte für den Jahres-Primärenergiebedarf (QP) und den Transmissionswärme-
verlust (H’T) für das Neubauobjekt dürfen im Verhältnis zu den jeweiligen Werten des
entsprechenden Referenzgebäudes (QP REF; H’T REF) die in der obenstehenden Tabelle
angegebenen prozentualen Maximalwerte nicht überschreiten.


- Gleichzeitig darf der Transmissionswärmeverlust des Neubauobjekts nicht höher sein, als nach
Anlage 1 Tabelle 2 EnEV zulässig.

 

Zusätzliche Anforderungen an ein KfW-Effizienzhaus 40 Plus


Ein KfW-Effizienzhaus 40 Plus erfüllt die Anforderungen an ein KfW-Effizienzhaus 40 und verfügt über
folgendes Plus Paket:


- Technologische Anforderungen:
    - Installation einer stromerzeugenden Anlage auf Basis erneuerbarer Energien
    - Installation eines stationären Batteriespeichersystems (Stromspeicher)
    - Installation einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung
    - Visualisierung von Stromerzeugung und Stromverbrauch über ein entsprechendes
      Benutzerinterface in jeder Wohneinheit
- Zulässige Stromerzeugungsanlagen:
    - Photovoltaikanlagen
    - kleine Windkraftanlagen (Wind-Energie-Anlagen nach DIN V 18599 – 9)
    - Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die zu 100% mit erneuerbaren Energien betrieben werden
    - oder eine Kombination der vorgenannten Technologien
    - Anforderung an den jährlich zu erzeugenden Stromertrag und die nutzbare Speicherkapazität:
    - Mindestanforderung an den jährlich zu erzeugenden Stromertrag:
      500 kWh/a je Wohneinheit zuzüglich 10 kWh/a je Quadratmeter Gebäudenutzfläche AN
    - Mindestanforderung an die nutzbare Speicherkapazität:
    - 500 Wh je Wohneinheit zuzüglich 10 Wh je Quadratmeter Gebäudenutzfläche AN
    - bei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und kleinen Windkraftanlagen:
      elektrische Leistung der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage beziehungsweise der
      Windkraftanlage multipliziert mit einer Stunde ("einfache Stundenleistung")


Der Stromertrag der stromerzeugenden Anlage muss nach DIN V 18599:2011-12 und den weiteren
Maßgaben des § 5 EnEV bilanziert werden.


Der in der Bilanz anrechenbare Strom aus erneuerbaren Energien muss im unmittelbaren räumlichen
Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt werden.


Der im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugte Strom sollte überwiegend im
Gebäude selbst genutzt werden. Die Eigennutzung von Strom muss durch eine Vorrangschaltung
gewährleistet sein. Zwischen Erzeugern, Speichern und Verbrauchern (Heizung, Lüftung, Beleuchtung,
Haushaltsprozesse und Haushaltsgeräte) muss eine physische Verbindung bestehen. Bei
netzeinspeisenden Photovoltaikanlagen ist die maximale Leistungsabgabe am Netzanschlusspunkt auf 60
% der installierten Leistung zu begrenzen. Bei netzeinspeisenden, stromerzeugenden Anlagen müssen
diese und der Speicher über eine geeignete und offen gelegte Schnittstelle zur Fernparametrierung und
Fernsteuerung verfügen.


Die Lüftungsanlage muss in der Lage sein, die in der DIN 1946-6 genannten planmäßigen
Außenluftvolumenströme (Nennlüftung) für sämtliche Nutzungseinheiten beziehungsweise für das
Gebäude sicher zu stellen. Die Lüftungsanlage muss einreguliert werden. Die Luftdichtheit der
Gebäudehülle ist mit n50 ≤ 1,5 h-1 beziehungsweise q50 ≤ 2,5 h-1messtechnisch nachzuweisen.
Die fachgerechte und sichere Inbetriebnahme des Stromspeichers ist durch eine geeignete Fachkraft zu
bestätigen und ein Nachweis darüber vorzulegen (Fachunternehmererklärung). Alternativ kann die
Bestätigung durch die geeignete Fachkraft auf Basis des Photovoltaik-Speicherpasses (Speicherpass)
erfolgen.

 

Randbedingungen für die Berechnung zum KfW-Effizienzhaus
Für die Berechnung eines KfW-Effizienzhauses nach der DIN V 18599: 2011-12 sind ausschließlich
die unter dem Link www.nachhaltigesbauen.de/leitfaeden-und-arbeitshilfen-
veröffentlichungen/veröffentlichungen-din-18599.html aufgeführten Softwareanwendungen sowie
deren Folgeversionen zugelassen.


In dem Infoblatt "Liste der Technischen FAQ" (häufig gestellte Fragen) werden für die Berechnung
des Referenzgebäudes weitergehende Erläuterungen in Bezug auf Bauteile der Gebäudehülle und
die Anlagenbewertung gegeben.


Werden in Wohngebäuden anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische
Bewertung keine anerkannten Regeln der Technik oder gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 3
EnEV bekannt gemachten gesicherten Erfahrungswerte vorliegen, so können alternativ zu Anlage 1,
Nummer 2.1.3, EnEV hierfür Komponenten angesetzt werden, die gleichwertige oder schlechtere
energetische Eigenschaften aufweisen.

 

Erfolgt die Wärmeversorgung über Fernwärme, ist als Primärenergiefaktor für das Wärmenetz der
Tabellenwert nach DIN V 18599-1: 2011-12 anzusetzen. Die Anwendung des in der Norm
beschriebenen Berechnungsverfahrens zur Bestimmung von Primärenergiefaktoren ist in diesem
Zusammenhang nicht zulässig. Alternativ kann ein Primärenergiefaktor verwendet werden, welcher
nach dem Arbeitsblatt FW-309 Teil 1 des Energieeffizienzverbandes für Wärme, Kälte und Kraft-
Wärme-Kopplung (AGFW) durch einen zertifizierten Gutachter bestätigt und auf der Internetseite der
AGFW, veröffentlicht wurde.


Ist eine Zentralheizungsanlage vorhanden, können handbeschickte Einzelöfen, die nicht in das
Zirkulationssystem eingebunden sind, nicht berücksichtigt werden. Bei Zentralheizungsanlagen mit
eingebundenen biomassebeschickten Einzelöfen sowie automatisch beschickten Pellet-Primäröfen
kann ein maximaler Deckungsanteil von 10 % des Nutzenergiebedarfs angesetzt werden.


Bei Berechnungen nach DIN V 4701-10 kann der Deckungsanteil einer Solaranlage für die
Heizungsunterstützung ohne gesonderten Nachweis maximal 10 % betragen, wenn die Kollektor-
fläche den entsprechenden Anforderungen der DIN V 4701-10 genügt. Andernfalls sind die
Deckungsanteile anhand einer solarthermischen Simulation für das entsprechende Gebäude unter
Einhaltung der Randbedingungen für den öffentlich-rechtlichen Nachweis gemäß EnEV zu ermitteln.


 Beim Nachweis zum KfW-Effizienzhaus kann die Regelung des § 5 EnEV zur Anrechnung von
Strom aus erneuerbaren Energien angewendet werden. Der Systemleistungsfaktor fperf von
Photovoltaikanlagen muss mindestens 75 % gemäß DIN V 18599-9: 2011-12 betragen.

 

Bei Berechnungen nach DIN V 4108-6 / DIN V 4701-10 ist standardmäßig die Luftwechselrate
n = 0,7 h-1 anzusetzen. Der Ansatz eines reduzierten Luftwechsels mit n = 0,6 h-1 bei freier
Lüftung/Fensterlüftung oder mit n = 0,6 h-1 beziehungsweise 0,55 h-1 bei Gebäuden mit Lüftungs-
anlage kann nur verwendet werden, wenn auch nach Abschluss des Bauvorhabens die nach Anlage
4 EnEV erforderliche Luftdichtheit des Gebäudes mit einer Luftdichtheitsmessung nachgewiesen
wird. In diesem Fall muss auf die Luftdichtheit von der Planung bis zur Bauausführung besonders
geachtet werden.


Für den Wärmebrückenzuschlag sind ausschließlich die Maßgaben des § 7 Absatz 2 EnEV
einzuhalten, das heißt der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf
ist nach den Regeln der Technik und den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren
Maßnahmen so gering wie möglich zu halten. Der verbleibende Einfluss ist zu berücksichtigen.


Wird ein Wärmebrückenzuschlag ∆ UWB < 0,10 W/(m² K) angesetzt, ist dieser gesondert nach den
Regeln der Technik zu berechnen beziehungsweise nachzuweisen. § 7 Absatz 3 EnEV ist nicht
anwendbar. Die Erstellung eines Gleichwertigkeitsnachweises ist bei der Verwendung des pauschalen Wärmebrückenzuschlags von ∆ UWB = 0,05 W/(m²K) stets erforderlich. Zusätzlich
können die in dem Infoblatt "KfW-Wärmebrückenbewertung" beschriebenen Verfahren "Erweiterter
Gleichwertigkeitsnachweis", "KfW-Wärmebrückenkurzverfahren" oder andere gemäß DIN 4108
Beiblatt 2 zugelassene Methoden angewendet werden.

 

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